
Publity Performance Fonds 6 – Rechtsanwaltsgesellschaft Schirp auf Mandantenakquisition
On Donnerstag, 05.07.2018 by Bremer Thomas
Strohhalm | © CC0/pixabay.com
Da waren wir doch in unserer Redaktion sehr verwundert über eine Veröffentlichung der Rechtsanwaltsgesellschaft Schirp mbH aus Berlin. Die Frage die man hier sicherlich stellen muss ist doch, was außer einem teuren Mandat für die Kanzlei Schirp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH soll bitte dabei herauskommen?
Wir gehören sicherlich nicht zu den bekannten Freuden des Unternehmens Publity aus Leipzig, aber aus unserer Sicht wird hier um etwas „Bambule“ gemacht was dem Anleger nicht dient, sondern nur den Konten der Rechtsanwälte denen man ein Mandat gibt.
Der Gesetzgeber hat ja im Jahre 2013 nicht ohne Hintergedanken den „grauen Kapitalmarkt“ reguliert in dem er die AIF Richtlinie in Kraft gesetzt hat, und mit Verlaub Publity war damals das erste Unternehmend as solch einen AIF konformen Fonds auf den Markt gebracht hat. Publity musste damals viel Kritik einstecken, wegen der angeblich hohen Kosten die dort ausgewiesen worden, die aber mit den Kosten für die „größere Sicherheit der Anleger“ im Zusammenhang standen.
Heute weiß man, das die Kosten der Publity Fonds nicht höher waren, wie die Fonds die danach kamen. Nun hat man von Seiten des Gesetzgebers einen Kontrollmechanismus geschaffen der weit über das 4 Augen Prinzip hinausgeht. Dies wissend sollte man eigentlich unterstellen, dass jede Transaktion eines AIF Fonds dann „Quergeprüft wurde“, was auch wohl hier der Fall ist. Ist dem so, dann hat die Fondsgesellschaft doch alle Regularien eingehalten, das Geschäft war somit doch ganz klar ein „sauberes Geschäft“.
Nun meint die auf Mandantenakquisitionen Kanzlei Schirp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dort „Unregelmäßigkeiten“ entdeckt zu haben, will aus unserer Sicht mit dieser Veröffentlichung aber sicherlich nur das eigene Geschäft ankurbeln. Nun, auch Rechtsanwälte müssen ihre Rechnungen bezahlen und somit Geld verdienen, da nimmt man schon mal gerne der einen oder anderen „Strohhalm“ um das Geschäft wieder interessant zu machen. Wir sehen hier keinen Ansatzpunkt wo da eine „Übervorteilung der Anleger“ erfolgt sein sollte. Im Gegenteil, wir empfehlen den Anlegern die „Finger weg zu lassen“ von einer Anwaltsbeauftragung in dieser Sache.
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